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Ab Oktober dürfen bei Lieferungen ins EU-Ausland neben der im Januar eingeführten Gelangensbestätigung auch Alternativbelege zur Umsatzsteuerbefreiung eingereicht werden. Doch was gilt es dabei zu berücksichtigen?

Will sich ein Unternehmen die Umsatzsteuerfreiheit bei Lieferungen von Waren ins EU-Ausland sichern, schreibt der Gesetzgeber seit Januar 2012 die Vorlage der sogenannten Gelangensbestätigung vor. Aufgrund anhaltender Kritik durch Wirtschaftsverbände, Unternehmer und Steuerberater lässt der Fiskus nun ab Oktober auch Alternativnachweise zu. Diese müssen jedoch bestimmten Kriterien entsprechen und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeugidentifikationsnummer bei Kraftfahrzeugen
  • Angabe von Ort und Monat der Warenübergabe
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten

Wichtig, weil erleichternd: Der Nachweis kann aus mehreren Dokumenten bestehen, es ist nicht zwingend ein Muster oder Formular erforderlich. Zudem können die Belege unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch übermittelt und die Gelangensbestätigung periodisch über eine Vielzahl von Lieferungen ausgestellt werden. Die größten logistischen Herausforderungen liegen jedoch in der Verwaltung der Rückläufe und der Prozessautomatisierung.

Weitere Informationen

SAP Services unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von Gelangensbestätigung und Co. Weitere Informationen dazu gibt es unter folgendem Link.

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